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Neueste Umfrage: Etwa 3/4 aller Eigentümer haben noch keinen Energieausweis

Es wird höchste Zeit, den Energieausweis jetzt zu beantragen
Die wichtigsten Informationen über den Energieausweis haben wir hier für Sie zusammengestellt:

 

Der Energieausweis für Gebäude

Anders als bei Autos oder Haushaltsgeräten wissen Käufer oder Mieter von Wohnungen und Häusern nur wenig über deren Energiebedarf. Objektive Informationen sind Mangelware, Vergleichsmaßstäbe fehlen. Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden verpflichtet alle Mitgliedsstaaten einen Energieausweis für Gebäude einzuführen.
Der Energieausweis informiert Verbraucher objektiv, zeigt Einsparpotenziale auf und ermöglicht es, die energetische Qualität von Häusern bundesweit unkompliziert zu vergleichen.

 

Warum ein Energieausweis?

In privaten Haushalten stellen die Heizkosten den größten Anteil der Betriebskosten dar. Noch immer wird in Deutschland ein Drittel des gesamten Primärenergieverbrauchs für die Raumheizung und Warmwasserbereitung aufgewendet. Dennoch ist, anders als bei vielen Haushaltsgeräten und Autos, der Energiebedarf von Gebäuden für deren Nutzer meist eine unbekannte Größe.

Verlässliche Informationen über den Energiebedarf sind vor Einzug meist nicht erhältlich, obwohl in der Bundesrepublik ca. dreißig kommunale oder regionale Energie- oder Gebäudeausweise für den Gebäudebestand existieren. Sie weisen jedoch verschiedene Bezeichnungen, Klassifizierungen und Anforderungsgrößen auf. Ein bundesweit unkomplizierter Vergleich zwischen Gebäuden ist so kaum möglich. Lediglich für Neubauten macht die Energieeinsparverordnung von 2002 einen Energiebedarfsausweis zur Pflicht.

 

Wann müssen Energieausweise ausgestellt werden?

Wenn Gebäude oder Gebäudeteile (Wohnungen, Nutzeinheiten) neu gebaut, verkauft, verpachtet oder vermietet oder geleast werden. Dem potenzienellen Käufer oder Mieter ist auf Nachfrage eine Kopie des Energieausweises auszuhändigen.
Bei Modernisierungen, An- oder Ausbauten muss nur dann ein Energieausweis ausgestellt werden, wenn im Zuge der Modernisierung eine ingenieurmäßige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebäudes erfolgt, die eine kostengünstige Ausstellung des Ausweises ermöglicht.

Ein Energieausweis ist im Regelfall 10 Jahre gültig.

Für kleine Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche und für denkmalgeschützte Gebäude müssen keine Energieausweise ausgestellt werden.
Findet in einem Gebäude kein Nutzerwechsel statt und ergeben sich auch keine anderen Gründe, die zur Ausstellung verpflichten, besteht kein gesetzlicher Zwang, einen Energieausweis auszustellen. Die Ausstellung von freiwilligen Energieausweisen z.B. zur Vorbereitung einer energetischen Modernisierung
ist jedoch möglich.

 

Ab wann brauchen Gebäude- oder Wohnungseigentümer einen Energieausweis?

Für Neubauten und wesentliche Umbauten ist ein Energiebedarfsausweis heute schon Pflicht.
Bei Verkauf oder Vermietung von Wohngebäuden, die bis 1965 fertig gestellt worden sind, ist Interessenten seit dem 01. Juli 2008 ein Energieausweis zugänglich zu machen. Ein halbes Jahr später – seit dem 01. Januar 2009 – galt dies auch für alle übrigen Wohngebäude.
Seit dem 01. Juli 2009 müssen auch für Nichtwohngebäude im Verkaufs- oder Vermietungsfall Energieausweise ausgestellt werden. Ab dann müssen in öffentlichen Gebäuden mit regelmäßigem Publikumsverkehr auch Energieausweise gut sichtbar ausgehängt werden.

 

Wer hat Anspruch auf einen Energieausweis?

Eigentümer oder Käufer eines Neubaus erhalten den Energieausweis von ihrem Architekten oder Bauträger. Potenzielle Mieter oder Käufer sollten sich den Energieausweis z. B. vor Vertragsverhandlungen vom Gebäudeeigentümer vorlegen lassen. Sie müssen hier aber u.U. selbst aktiv werden. Nach der EnEV 2009 muss der Eigentümer den Energieausweis spätestens auf Verlangen „zugänglich machen“, er ist jedoch nicht verpflichtet, den Energieausweis von sich aus aktiv ins Verkaufs- oder Vermietungsgespräch einzubringen.

 

Wie wird der Energiebedarf im Energieausweis berechnet?

Für Neubauten sowie bei Modernisierungen, An- oder Ausbauten in deren Verlauf eine ingenieurmäßige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebäudes erfolgt, müssen Energieausweise auf der Grundlagedes berechneten Energiebedarfs ausgestellt werden.

Für Bestandsgebäude – Wohn- wie Nichtwohngebäude –  können Energieausweise sowohl auf der Grundlage des ingenieurmäßig berechneten Energiebedarfs als auch auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs (
Verbrauchsausweis) erstellt werden. Für beide Verfahren werden Berechnungsvorschriften durch die EnEV geregelt. Zusätzliche Regeln zur Vereinfachung der Datenaufnahme und der Berechnung werden in den Bekanntmachungen zur EnEV veröffentlicht.

Eine Ausnahme gilt für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, für die ein Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt wurde. Hier sollen nur
Bedarfsausweise zulässig sein , es sei denn beim Bau selbst oder durch spätere Modernisierung wird mindestens das Wärmeschutzniveau der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erreicht.

Energieausweise werden in der Regel für das gesamte Gebäude und nicht für einzelne Gebäudeteile oder Wohnungen erstellt. Ausnahmen gibt es nur für Wohngebäude, bei denen ein nicht unerheblicher Teil nicht für Wohnzwecke oder wohnähnliche Zwecke genutzt wird. In diesen Fällen ist je ein Energieausweis für den Wohngebäudeteil und für den Nichtwohngebäudeteil zu erstellen.

„Quelle: Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena)“ 08.06.2007

 

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