Neueste Umfrage: Etwa 3/4 aller Eigentümer haben noch keinen Energieausweis
Es wird höchste Zeit, den Energieausweis jetzt zu beantragen
Die wichtigsten Informationen über den Energieausweis haben wir hier für Sie zusammengestellt:
Der
Energieausweis für Gebäude
Anders
als bei Autos
oder Haushaltsgeräten wissen Käufer oder Mieter von Wohnungen und
Häusern nur wenig über deren Energiebedarf. Objektive
Informationen sind Mangelware,
Vergleichsmaßstäbe fehlen. Die Europäische Richtlinie über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden verpflichtet alle
Mitgliedsstaaten
einen Energieausweis für Gebäude einzuführen.
Der Energieausweis informiert
Verbraucher objektiv, zeigt Einsparpotenziale auf und ermöglicht es,
die
energetische Qualität von Häusern bundesweit unkompliziert zu
vergleichen.
Warum ein Energieausweis?
In
privaten
Haushalten stellen die Heizkosten den größten Anteil der
Betriebskosten
dar. Noch immer wird in Deutschland ein Drittel des gesamten
Primärenergieverbrauchs für die
Raumheizung und Warmwasserbereitung aufgewendet. Dennoch ist, anders
als
bei vielen Haushaltsgeräten und Autos, der
Energiebedarf von Gebäuden für deren
Nutzer meist eine unbekannte Größe.
Verlässliche
Informationen über den Energiebedarf sind vor Einzug meist nicht
erhältlich, obwohl in der Bundesrepublik
ca. dreißig kommunale oder regionale Energie- oder Gebäudeausweise
für
den Gebäudebestand existieren. Sie weisen
jedoch verschiedene Bezeichnungen,
Klassifizierungen und Anforderungsgrößen auf. Ein bundesweit
unkomplizierter Vergleich zwischen Gebäuden ist so kaum möglich.
Lediglich für Neubauten macht die
Energieeinsparverordnung von 2002 einen Energiebedarfsausweis zur
Pflicht.
Wann müssen Energieausweise ausgestellt werden?
Wenn
Gebäude oder
Gebäudeteile (Wohnungen, Nutzeinheiten) neu gebaut, verkauft,
verpachtet oder vermietet oder geleast
werden. Dem potenzienellen Käufer oder Mieter ist auf Nachfrage eine
Kopie des Energieausweises auszuhändigen.
Bei Modernisierungen, An- oder Ausbauten
muss nur dann ein Energieausweis ausgestellt werden, wenn im Zuge der
Modernisierung eine ingenieurmäßige
Berechnung des Energiebedarfs des
gesamten Gebäudes erfolgt, die eine kostengünstige Ausstellung des
Ausweises ermöglicht.
Ein
Energieausweis ist im Regelfall 10 Jahre gültig.
Für
kleine Gebäude
mit weniger als 50 m² Nutzfläche und für denkmalgeschützte Gebäude
müssen keine Energieausweise ausgestellt werden.
Findet in einem Gebäude kein
Nutzerwechsel statt und ergeben sich auch keine anderen Gründe, die
zur
Ausstellung verpflichten, besteht kein gesetzlicher Zwang,
einen Energieausweis auszustellen. Die
Ausstellung von freiwilligen Energieausweisen z.B. zur Vorbereitung
einer energetischen Modernisierung
ist jedoch möglich.
Ab wann brauchen Gebäude- oder
Wohnungseigentümer einen Energieausweis?
Für
Neubauten und
wesentliche Umbauten ist ein Energiebedarfsausweis heute schon
Pflicht.
Bei
Verkauf oder Vermietung von
Wohngebäuden, die bis 1965 fertig
gestellt worden sind, ist Interessenten seit dem 01. Juli 2008 ein
Energieausweis zugänglich zu machen. Ein halbes Jahr später – seit
dem
01. Januar 2009 – galt dies auch für
alle übrigen Wohngebäude.
Seit dem
01. Juli 2009 müssen auch für Nichtwohngebäude im Verkaufs- oder
Vermietungsfall Energieausweise ausgestellt werden. Ab dann müssen in
öffentlichen Gebäuden mit
regelmäßigem Publikumsverkehr auch
Energieausweise gut sichtbar ausgehängt werden.
Wer hat Anspruch auf einen Energieausweis?
Eigentümer
oder
Käufer eines Neubaus erhalten den Energieausweis von ihrem
Architekten oder Bauträger. Potenzielle
Mieter oder Käufer sollten sich den Energieausweis z. B. vor
Vertragsverhandlungen vom Gebäudeeigentümer vorlegen
lassen. Sie müssen hier aber u.U. selbst
aktiv werden. Nach der EnEV 2009 muss der Eigentümer den
Energieausweis
spätestens auf Verlangen „zugänglich machen“,
er ist jedoch nicht verpflichtet, den
Energieausweis von sich aus aktiv ins Verkaufs- oder
Vermietungsgespräch
einzubringen.
Wie wird
der Energiebedarf im Energieausweis berechnet?
Für
Neubauten sowie
bei Modernisierungen, An- oder Ausbauten in deren Verlauf eine
ingenieurmäßige Berechnung des
Energiebedarfs des gesamten Gebäudes erfolgt, müssen Energieausweise
auf
der Grundlagedes berechneten Energiebedarfs ausgestellt werden.
Für Bestandsgebäude – Wohn- wie
Nichtwohngebäude – können Energieausweise sowohl auf der Grundlage
des
ingenieurmäßig berechneten Energiebedarfs als auch auf der Grundlage
des
gemessenen Energieverbrauchs (Verbrauchsausweis)
erstellt
werden. Für beide Verfahren werden Berechnungsvorschriften durch
die
EnEV geregelt. Zusätzliche Regeln zur
Vereinfachung der Datenaufnahme und der
Berechnung werden in den Bekanntmachungen zur EnEV veröffentlicht.
Eine
Ausnahme gilt für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen,
für die ein
Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt
wurde. Hier sollen nur Bedarfsausweise
zulässig sein
, es sei denn beim Bau selbst oder durch
spätere Modernisierung wird mindestens das Wärmeschutzniveau der 1.
Wärmeschutzverordnung von 1977 erreicht.
Energieausweise werden in der Regel für
das gesamte Gebäude und nicht für einzelne Gebäudeteile oder
Wohnungen
erstellt. Ausnahmen gibt es nur für
Wohngebäude, bei denen ein nicht
unerheblicher Teil nicht für Wohnzwecke oder wohnähnliche Zwecke
genutzt
wird. In diesen Fällen ist je ein Energieausweis für den
Wohngebäudeteil und für den
Nichtwohngebäudeteil zu erstellen.
„Quelle:
Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena)“ 08.06.2007
Bestellen Sie einfach, schnell und besonders günstig Ihren Energieausweis über FLEXMAKLER / FLEXHYPO
|